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Eine weitere aktuelle Pressemeldung des LG München:

„Mein Kampf“ bleibt im Giftschrank
Seit bald siebzig Jahren ist er tot, aber die Justiz beschäftigt Adolf Hitler noch immer.
Mit einem heute verkündeten Urteil der unter anderem für urheberrechtliche Streitigkeiten zuständigen 7. Zivilkammer hat die Kammer eine auf Antrag des Freistaates Bayern am 25. Januar 2012 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Mit dieser war einer britischen Verlagsgesellschaft verboten worden, in Deutschland Auszüge aus dem Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler zu publizieren. Mit dem Verfügungsantrag hatte der Freistaat als Inhaber der Urheberrechte Hitlers auf eine Ankündigung des Verlages reagiert, eine Broschüre mit Originalauszügen aus „Mein Kampf“ von Adolf Hitler an die Kioske zu bringen.
Der britische Verlag hatte den gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruch damit begründet, dass „Mein Kampf“ trotz aller Versuche des Freistaats, dies zu verhindern, in vielen Ländern der Welt legal erhältlich sei. Die geplante Publikation mit dem Titel „Das unlesbare Buch“ sei ein wissenschaftliches Werk, in dem als Beleg für Hitlers propagandistische Gedankenführung und die erhebliche Widersprüchlichkeit und Verworrenheit des Originaltextes gerade einmal 1% des Originalwerks exemparisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheberrechtliche Zitatrecht gerechtfertigt.
Die 7. Zivilkammer sah die beabsichtigte Veröffentlichung der streitgegenständlichen Broschüren mit Auszügen aus „Mein Kampf“ hingegen nicht durch das Zitatprivileg gedeckt. In dem Urteil heißt es:

„Die vorliegende Broschüre überschreitet diese Grenze [des Zitatrechts], denn sie stellt bei einer Gesamtbetrachtung nach Aufmachung, Inhalt und Marktorientierung einen Abdruck von Originalauszügen des Werks „Mein Kampf“ mit fachkundigen Anmerkungen dar. Diese dienen nur der ergänzenden Erläuterung des Originaltextes, der vorrangig für sich selbst sprechen soll. …
Bereits aufgrund der bewusst gewählten formalen Gestaltung ist ein sehr enger Bezug zwischen Zitat und Text nicht gewährleistet. Der Leser kann den Originaltext aus „Mein Kampf“ völlig unabhängig von den Erläuterungen aufnehmen. Dies lässt auch eine innere Verwobenheit beider Textpassagen vermissen. …“
Ganz grundsätzlich heißt es in dem Urteil:
„Ein Werk zu kürzen und mit Anmerkungen und Erläuterungstexten zu versehen, gibt kein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt vervielfältigten und verbreiteten Originalwerk.“
Auch der Argumentation des Verlags, der Freistaat habe in ähnlichen Fällen einen Abdruck des Werkes „Mein Kampf“ nicht unterbunden, also inzident gestattet und müsse nun auch die Beklagte demgemäß behandeln, folgte das Gericht nicht. Ein zum Beleg von der Beklagten vorgelegtes Werk eines anderer Autors unterschiede sich grundlegend von der Broschüre der Beklagten.
(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 7 O 1533/12; nicht rechtskräftig)

Quelle: PM des LG München (Pressesprecher Tobias Pichlmaier)