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Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 12. Juni 2015 (103 C 2959/15) eine Klage der Kanzlei FAREDS für die Two Guns Distribution LLC gegen einen Mandanten unserer Kanzlei wegen des angeblichen File-Sharings des Films Two-Guns abgewiesen. Wir hatten u.a. bestritten, dass die Klägerin ausreichend Rechte besitzt, da Recherchen ergeben haben, dass es mehrere gleichnamige Unternehmen in den USA gibt. Weiterhin ergaben sich Unklarheiten aus einem Eintrag des Copyright Offices. Das Gericht verlangte darauf hin die Vorlage der Originalverträge. Erhalten hat es lediglich Kopien. Bei diesen handelt sich aber nicht um Urkunden, so dass sie ohne Übersetzung nicht berücksichtigt werden. Das Gericht hatte auf die Notwendigkeit von Übersetzungen hingewiesen, die Gegenseite ist dem nicht gefolgt, so dass die Klage abgewiesen wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

gegen

Pprozessbevollmächtigter

Rechtsanwalt Kai Jüdemann, Weiserstraße 10-12, 10777 Berlin

wegen Urheberrecht

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht Dönch

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2015 am 12.06.2015
für Recht erkannt:

  1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.11.2014, Geschäfts-
    zeichen: 14-1029281-0-4 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 620,00 EUR festgesetzt.

 

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz für die Verletzung von Nutzungsrech-
ten gem. § 19 a UrhG auf das Filmwerk .Two Guns“. Darüber hinaus begehrt sie Begleichung
außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin behauptet, das ausschließliche Nut-
zungsrecht gem. § 19 a UrHG für den Film .Two Guns“ mit Lizenzvertrag vom 28.06.2012
von der Produzentin des Filmwerks, der Georgia Film Fund Fifteen, LLC, 8200 Wilshire Boule-
var, 3rd Floor, Beverly Hills, CA, 90211, Vereinigte Staaten von Amerika erworben zu haben.

Sie behauptet weiterhin, über den Internetanschluss der Beklagten mit der IP-Adresse
84.181.28.197 sei am 13.11.2013 um 17:28: 17 Uhr das urheberrechtlich geschützte Filmwerk
.Two Guns“ in einer Internettauschbörse illegal zum herunterladen angeboten worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch i.H.v.
620,00 € wegen Verletzung des Urheberrechts zu haben. Darüber hinaus macht sie geltend,
215,00 € Abmahnkosten als Schadensersatz gern. § 97 Abs. 2 UrhG. Sie setzt eine 1,3 Ge-
schäftsgebühr aus einem Gegenstandswert der Abmahnung i.H.v. 1.000,00 € an, zzgl. eines
Anspruchs auf Schadensersatz i.H.v. 600,00 € sowie eines anteiligen pauschalen Schaden-
sersatzes von 20,00 €. Aus diesem Gegenstandswert von 1.620,00 € würden sich Rechtsver-
folgungskosten von 195,00 € ergeben, zzgl. der Post- und Telekommunikationspauschale von
20,00 € seien somit Abmahnkosten i.H.v. 215,00 € entstanden.

Gegen die Beklagte wurde durch das Amtsgericht Wedding ein Vollstreckungsbescheid am
12.11.2014 erlassen, gegen welchen diese form- und fristgerecht Einspruch einlegte.

Die Klägerseite beantragt daher:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 12.11.2014,
Az..: 14-1029281-0-4 wird aufrecht erhalten.

Die Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 12.11.2014
aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin ausreichende Besitzerin der Rechte sei, die  sie berechtige, die Rechtsverletzung an dem Werk .Two Guns“ zu verfolgen. Es gebe zwei  Unternehmen aus den USA die die Bezeichnung Georgia Film Fund Fifteen, LLC tragen würden, die eine Louisiana und die andere in New Mexico. Eine weitere sei nach dem Recht des  Staates Delaware gegründet. Darüber hinaus sei Produzentin des Films die Firma Universal  Pictures, was auch den Angaben des Copyright Offices entspreche. Die Klägerin sei dagegen nicht als Distributor geführt. Darüber hinaus bestreitet sie, dass Charles P. Tolliver berechtigt gewesen sei, diesen Vertrag notariell zu beglaubigen. Bestritten wird auch, dass die Beklagte  die rechts verletzende Handlung begangen habe und ihr die IP-Adresse zugeordnet war. Sie  behauptet, sie lebe in den USA habe auch zu dem betreffenden Zeitpunkt in den USA gelebt  und sei nicht in Deutschland gewesen. Vielmehr nutze die Wohnung Herr A…..

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2015.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz nach Urheber-
rechtsgesetz .

Die Klägerin ist beweispflichtig dafür, dass ihr die alleinigen Nutzungsrechte für das Filmwerk
zustehen, gem. § 19 a UrhG. Sie hat dafür eine nahtlose Kette der Lizenzvergabe nachzuwei-
sen.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 29.04.2015 die Klägerseite darauf hingewiesen, dass die
Lizenzverträge in beglaubigter deutscher Übersetzung dem Gericht vorzulegen sind. Dem Ge-
richt sind keine Originale in englischer Sprache vorgelegt worden, sondern lediglich Kopien.

 Zwar ist die Vorlage fremdsprachiger Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nur
im fremdsprachlichen Original ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden. Im Vorliegenden
sind dem Gericht keine Originale vorgelegt worden. Darüber hinaus liegt es aber gern. § 142
Abs. 3 ZPO im Ermessen des Gerichtes, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen
will. Dies hat das Gericht mit Verfügung vom 29.04.2015 getan. Darauf hat das Gericht in der
Verhandlung vom 27.05.2015 nochmals hingewiesen. Da die angeordnete Übersetzung nicht
vorgelegt wurde, gleichfalls aber auch keine Originalurkunden hinsichtlich des Lizenzvertra-
ges, hat das die Unbeachtlichkeit der fremdsprachlichen Urkunde zur Folge (siehe BVerwG,
Beschluss vom 08. Februar 1996,9 B 418/95). Da die Beklagtenseite bestreitet, dass der Klä-
gerseite die ausschließlichen Lizenzrechte zustehen, ist dieser Vortrag der Klägerseite auch
nicht aus zugestanden anzusehen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-
keit ergibt sich aus §§ 704, 708 Nr. 11 ZPO.

Unterschriften

cowboy

Anwalt Urheberrecht Berlin
Kanzlei Urheberrecht Berlin