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Die 6. Handelskammer des Landgerichts Bielefeld hat in einer Entscheidung vom 6. April 2010 (15 O 221/08) die Werbung eines Herstellers von Wasseraufbereitern mit den Wirkprinzipien Kalkumwandlung infolge Behandlung des Wassers durch Magnetscherfelder, Verwirbelung des Wassers sowie gezielte Informationsübertragung durch quantenphysikalische Prozesse als wettbewerbswidriges Handeln qualifiziert.

Danach seien die Aussagen irreführend, weil die behaupteten Wirkweisen kein gesicherter Stand der Wissenschaft seine. Mit Wirkzusagen dürfe nach den §§ 11 Abs.1 S.2 Nr. LFGB und § 27 Abs.1 S.2 Nr. LFGB jedoch nicht geworben werden, wenn sie wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Das habe für technische Geräte wie Wasseraufbereiter jedenfalls dann zu geltend, wenn sie auch der Behandlung von Lebensmitteln, wozu auch Wasser zähle, dienten.

Quelle:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2010/15_O_221_08urteil20100406.html