030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

 

 

Obergrenzen bei Cannabiskonsum fehlten bislang – nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1,3 ng/ml im Blutserum ausreicht, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Anders als bei „harten“ Drogen ist beim Cannabiskonsum nicht generell von der fehlenden Eignung auszugehen. Voraussetzung ist allerdings eine ausreichende Trennung von Konsum und Fahren. Dies ist nur der Fall, wenn   eine can­na­bis­be­ding­te Be­ein­träch­ti­gung der Fahr­tüch­tig­keit unter kei­nen Um­stän­den ein­tre­ten kann. 

 

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat nunmehr die Rechts­auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts be­stä­tigt, dass bei dem Fahrer angesichts des  ge­mes­se­ne THC-Pe­gelseine aus­rei­chen­de Tren­nung nicht ge­währ­leis­tet sei. Gegen die im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren als Tat­sa­chen­fest­stel­lung nur ein­ge­schränkt über­prüf­ba­re An­nah­me des Be­ru­fungs­ge­richts, dass eine Be­ein­träch­ti­gung der Fahr­tüch­tig­keit ab einer THC-Kon­zen­tra­ti­on von 1,0 ng/ml im Blutse­r­um nicht aus­ge­schlos­sen wer­den könne, habe der Klä­ger keine re­vi­si­ons­recht­lich er­heb­li­chen Rügen er­ho­ben. 

 

 

Quelle: Pressemeldung –  BVerwG