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Verwaltung und Vergabe von Internetadressen

I. Die Internetadressen werden von der  ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers), mit Sitz in Kalifornien, vergeben und verwaltet. Hierzu bedient sie sich sog. Numbering Authorities mit lokale Bereiche (ARIN, RIPE, Afrinic und APNIC).

Weiterhin vergibt und verwaltet sie die Top-Level-Domains (country-code Top-Level Domains (ccTLDs und generische Top-Level.Domains(gTLDs). Zu letzteren gehören die u.a. .com und .pro Domains.

Es bestehen zurzeit etwas 200 ccTLDs.

Sie kontrolliert und verwaltet zudem das Root-Server-System. Der A-Root Server, der an der Spitze der Hierarchie steht, wird von Verign Sign Global Registry Service verwaltet.

Zur Zeit wird die Freigabe von TLDs diskutiert. So wäre eine TLD .juedemann in Zukunft denkbar.

II.  Der Primary-Nameserver für deutsche Domains wird von der DENIC e.G. betrieben.

Die DENIC vergibt zentral die Domains unterhalb der TLD  „.de“. Die Denic hat über 250 Mitglieder  (http://www.denic.de/denic/mitglieder/mitgliederliste.html).

Die DENIC hat Richtlinien veröffentlicht, wie ein Domainname beschaffen sein muss (http://www.denic.de/domainrichtlinien.html)

Nach Ziff V. der Richtlinie kann eine Domain nur aus Ziffern (0 bis 9), Bindestrichen, den lateinischen Buchstaben A bis Z und den weiteren Buchstaben bestehen, die in der Anlage der Richtlinie aufgeführt sind. Sie darf  weder mit einem Bindestrich beginnen noch enden sowie nicht an der dritten und vierten Stelle Bindestriche enthalten. Die Mindestlänge einer Domain beträgt ein, die Höchstlänge 63 Zeichen; sofern die Domain Buchstaben aus der Anlage enthält, ist für die Höchstlänge die gemäß dem Request for Comments 5890 in der sogenannten ACE-Form kodierte Fassung der Domain („A-Label“) maßgebend.

Inzwischen gibt es ein und zweistelligen Domains, auch nachdem die Volkswagen AG geltend gemacht hatte, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Autobilherstellern vorläge, deren Unternehmenskennzeichen als Second-Level Domain (.de) eingetragen wurden und mit einer Klage  vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erfolgreich war (OLG Frankfurt am Main, 11 U 32/04 (Kart).  — Link zur Entscheidung