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Ein Hinweis auf Zusatzkosten mittels „Sternchen“ ist wettbewerbswidrig. 

 

Werbung gegenüber Verbrauchern hat den Gesamtpreis zu enthalten. Dies gilt auch für die Werbung für eine Mittelmeer Kreuzfahrt. Zu dem zu nennenden Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen Dritter an Bord, die von dem Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden. Hierzu gehört auch das anfallende Serviceentgelt. Dies hat aktuelle das OLG Köblenz entschieden.

Durch die Werbeanzeige warb der Reiseveranstalter gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen geworben, ohne den Endpreis anzugeben. Darin lag ein Verstoß gegen das UWG  und die Preisangabenverordnung. 

Das OLG hat dem Reiseveranstalter zur Umstellung der Werbung und Beachtung der festgestellten Unterlassungsansprüche eine sogenannte “Aufbrauchfrist“ bis zum 31.12.2014 zugebilligt, da deren Kataloge für die angebotenen Reisen langfristig und kostenaufwändig produziert werden und der derzeitig geltende Katalog eine Laufzeit bis Dezember 2014 ausweist.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz

Anwalt Wettbewerbsrecht Berlin