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Eine aktuelle Pressemitteilung des EuGH:

 

1.   Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen nicht als
Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung vorsehen

2. Als ,,fakultative Zusatzleistung“ kann eine Reiserücktrittsversicherung nur in der Weise angeboten
werden, dass eine ausdrückliche Annahme erforderlich ist (,,Opt-in“)

Die Verordnung Nr. 1008/2008 soll insbesondere für mehr Transparenz bei den Preisen für Flüge
ab Flughäfen in der Europäischen Union sorgen. Verkäufer von Flugscheinen müssen stets den
,,Endpreis“ ausweisen, d. h. den Flugpreis sowie alle für diesen Flug unerlässlichen Steuern und
Gebühren, Zuschläge und Entgelte. ,,Fakultative Zusatzkosten“ für nicht obligatorische
Zusatzleistungen müssen auf klare Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt
werden; ihre Annahme durch den Kunden erfolgt auf ,Opt-in`-Basis.

Die ebookers.com Deutschland vertreibt über ein von ihr betriebenes Online-Reiseportal
Flugreisen. Hat der Kunde während des Buchungsvorgangs einen bestimmten Flug ausgewählt,
erscheint auf der Website oben rechts unter der Überschrift ,,Ihre aktuellen Reisekosten“ eine
Kostenaufstellung. Diese Aufstellung enthält neben den Kosten für den Flug den Betrag für
,,Steuern und Gebühren“ und ­ voreingestellt ­ die Kosten für eine ,,Versicherung
Rücktrittskostenschutz“. Die Summe dieser Kosten ergibt den ,,Gesamtreisepreis“. Am Ende der
Website wird der Kunde darauf hingewiesen, wie er zu verfahren hat, wenn er die ­ voreingestellt
­ eingeschlossene Versicherung nicht abschließen möchte: Er muss dann sein Einverständnis
ausdrücklich verweigern (,,Opt-out“). Von dem vom Kunden nach der Buchung gezahlten Preis
entrichtet ebookers.com die Kosten des Flugscheins an das Luftverkehrsunternehmen, leitet die
Steuern und Gebühren weiter und führt den Beitrag für die Reiserücktrittsversicherung an die
Versicherungsgesellschaft     ab,    die   rechtlich und    wirtschaftlich   nicht   zu   dem
Luftverkehrsunternehmen gehört.

Eine deutsche Verbraucherschutzvereinigung klagte gegen ebookers.com vor deutschen
Gerichten auf Abstellung der Praxis, in den Flugpreis als Voreinstellung eine
Reiserücktrittsversicherung einzuschließen. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht
Köln dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Kosten für solche Leistungen Dritter, die der
Fluganbieter von dem Kunden in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis erhebt,
,,fakultative Zusatzkosten“ darstellen, so dass die fraglichen Leistungen auf ,,Opt-in“-Basis
angeboten werden müssen.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht im Hinblick auf die Preise von
Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des
Kunden beiträgt. ,,Fakultative Zusatzkosten“ betreffen Dienste, die den Luftverkehrsdienst als
solchen ergänzen. Sie sind für die Beförderung des Fluggasts oder der Luftfracht weder
obligatorisch noch unerlässlich, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder
abzulehnen. Gerade weil der Kunde diese Wahl hat, schreibt das Unionsrecht vor, dass solche
Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes
Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen und dass ihre Annahme durch den Kunden auf ,,Opt-
in“-Basis erfolgen muss. Dieses Erfordernis soll verhindern, dass der Kunde dazu verleitet wird, für
den Flug selbst nicht unerlässliche Zusatzleistungen abzunehmen, sofern er sich nicht
ausdrücklich dafür entscheidet, sie abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass es mit dem Zweck, den Kunden zu schützen, nicht
vereinbar wäre, wenn dieser Schutz davon abhinge, ob die fakultative Zusatzleistung von einem
Luftfahrtunternehmen oder von einem anderen, rechtlich von ihm verschiedenen Unternehmen
erbracht wird. Dagegen kommt es darauf an, dass die fakultative Zusatzleistung und die
Zusatzkosten dafür im Zusammenhang mit dem Flug selbst im Rahmen des zu dessen Buchung
vorgesehenen Vorgangs angeboten werden.

Der Gerichtshof antwortet, dass der Begriff ,,fakultative Zusatzkosten“ im Zusammenhang mit
Flugreisen stehende Kosten von Leistungen ­ wie einer Reiserücktrittsversicherung ­
erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von
dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem
Kunden erhoben werden.
1
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über
gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3).

Quelle:   www.curia.europa.eu